Wartburg Coburgia

Satzung

§ 1 Wesen und Grundlage

Die "AEV WARTBURG-COBURGIA akademisch-evangelische Verbindung" in Göttingen, ist ein Verein gegenwärtiger und ehemaliger evangelischer Studenten der Universität Georgia-Augusta und anderer Hochschulen in Göttingen und hat ihren Sitz in der Universitätsstadt.

Die AEV WARTBURG-COBURGIA führt die Tradition des im Jahre 1880 gegründeten Theologischen Studentenvereins CONCORDIA, später COBURGIA, fort, steht jedoch im Gegensatz zu früher nicht nur Theologiestudenten, sondern Studierenden aller Fakultäten offen. Sie macht sich die Zielsetzung des im Jahre 1925 gegründeten Wartburg-Kartells zu eigen.

§ 2 Zielsetzung

Ohne einer innerkirchlichen Richtung anzugehören, bekennt sich die AEV WARTBURG-COBURGIA zum evangelischen Christentum und zur Freiheit der Wissenschaften. Sie macht es sich zur Aufgabe, auf diesen Grundlagen Denken und Handeln in akademischer Gemeinschaft zu pflegen.

Sie widmet sich der gegenseitigen Förderung ihrer Mitglieder durch wissenschaftlichen Meinungsaustausch über die Grenzen des Fachgebietes hinaus und erstrebt die Pflege studentischer Geselligkeit in herkömmlichen Formen.

§ 3 Zweck, Wahlspruch und Farben

Die AEV WARTBURG-COBURGIA ist eine Lebensgemeinschaft mit dem Zweck, ein auf der Grundlage christlicher Denk- und Lebensweise beruhendes, geistig reges Zusammenleben seiner Mitglieder zu fördern sowie den Zusammenhalt seiner Mitglieder zu pflegen.

Der Wahlspruch der AEV WARTBURG-COBURGIA lautet: Fidei, studiis, amicitiae. Ihre Farben sind: Rot-Weiss-Rot.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern: - den Burschen: Aktiven und Inaktiven (Aktivitas) - den Alten Herren Mitgliedern auf Probe: - den Füxen Mitgliedern ehrenhalber: - den Ehrenmitgliedern - den Verkehrsgästen

(2) Die Mitgliedschaft kann von jedem an einer Hochschule in Göttingen rite immatrikulierten evangelischen Studenten erworben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Burschen-Convent eine Sonderregelung beschlossen werden.

(3) Die Mitgliedschaft der Burschen, Füxe und Verkehrsgäste der Aktivitas, die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder regelt eine gesonderte Lebensordnung der Aktivitas.

(4) Als Alte Herren sollen auf Empfehlung der Aktivitas nur diejenigen Mitglieder des Vereins aufgenommen werden, die ihr Studium erfolgreich beendet haben und mindestens 3 Semester in der AEV WARTBURG-COBURGIA oder einer anderen Verbindung des Wartburg-Kartells aktiv gewesen und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Über die Aufnahme entscheidet der Altherren-Convent mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Alten Herren sind zugleich Mitglieder im Hausverein "Vereinigung Alter Wartburgen e.V."

(6) Als Ehrenmitglieder können mit ihrer Zustimmung und auf Antrag eines Alten Herren Männer aufgenommen werden, die sich um die AEV WARTBURG-COBURGIA besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft vermittelt keinerlei Rechte und Pflichten.

(7) Als Verkehrsgäste können Männer, die die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht erfüllen, mit ihrer Zustimmung und auf Antrag eines Mitgliedes bei der Aktivitas oder in die Altherrenschaft aufgenommen werden.

§ 5 Organe

(1) Die Organe der Verbindung sind: Die Convente a) der General-Convent (GC) b) der Burschen-Convent (BC) c) der Altherrenconvent (AH-C) d) der Allgemeine Convent (AC) Der Vorstand a) der Aktiven-Vorstand mit dem Senior (x), dem Consenior (xx), dem Schriftführer (xxx), dem Fuxmajor (FM) und dem Kassierer b) dem Altherren-Vorstand mit dem Präses als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer.

(2) Der General-Convent ist zuständig für alle Fragen, die Aktivitas und Altherrenschaft betreffen. Den Vorsitz führt der Präses der Altherrenschaft. Der General-Convent findet einmal jährlich im Rahmen des Stiftungsfestes statt. Der Präses lädt mit einer Tagesordnung alle Mitglieder des Vereins ein. Alle Mitglieder haben Antragsrecht, Stimmrecht jedoch nur ordentliche Mitglieder. Der General-Convent fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Die Mehrheit errechnet sich nach der Zahl der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, stehen für das Abstimmungsergebnis den Abwesenden gleich.

(3) Der Burschen-Convent ist zuständig für alle Angelegenheiten der Burschen: Einzelheiten regelt die Lebensordnung.

(4) Der Altherren-Convent ist zuständig für alle Angelegenheiten der Alten Herren. Er findet in der Regel zugleich mit dem Gerneal-Convent unter Angabe einer Tagesordnung statt. Teilnahme- und stimmberechtigt sind nur die Alten Herren; die Teilnahme kann jedoch auch anderen Mitgliedern des Vereins gestattet werden. Der Altherren-Convent ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 v.H. der Alten Herren teilnehmen. Ist er nicht beschlussfähig, kann er als Not-Altherren-Convent über laufende Geschäfte beschließen. Der Altherren-Convent faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Die Mehrheit errechnet sich nach der Zahl der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, stehen für das Abstimmungsergebnis den Abwesenden gleich.

(5) Der Allgemeine-Convent ist zuständig in allen allgemeinen Angelegenheiten der Aktivitas, sofern die Lebensordnung keine andere Regelung vorschreibt.

(6) Über alles, was auf den Conventen besprochen und beschlossen wurde, haben alle Teilnehmer und alle Mitglieder gegenüber Dritten unbedingtes Stillschweigen zu wahren. Besprechungsergebnisse und Beschlüsse des General-Conventes und des Altherren-Conventes werden für die Mitglieder in der Regel im Warburg-Magazin bekannt gegeben.

(7) Die Mitglieder des Altherren-Vorstandes werden von dem Altherren-Convent für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Mehrheit errechnet sich nach der Zahl der erschienen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, stehen für das Abstimmungsergebnis den Abwesenden gleich.

(8) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, regelt der Altherrenvorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Präses der Altherrenschaft oder der Kassierer oder in Angelegenheiten der Aktivitas auch der Senior vertreten den Verein rechtsgeschäftlich.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

(2) Ein Alter Herr kann auf Antrag des Altherren-Vorstandes als Mitglied gestrichen werden, wenn er trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Kassierer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Streichung erfolgt mit 2/3 Mehrheit des Altherren-Conventes.

(3) Ein Alter Herr, ein Ehrenmitglied oder ein Verkehrsgast der Altherrenschaft, der sich für die Mitgliedschaft als ungeeignet oder untragbar herausgestellt hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muss beim Altherren-Vorstand beantragt und begründet werden. Der Antrag ist dem nächsten Altherren-Convent zur Entscheidung vorzulegen, in besonders dringlichen Fällen ist ein außerordentlicher Altherren-Convent einzuberufen. Der Betroffene hat das Recht auf Gehör vor dem Altherren-Convent. Dieser entscheidet mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, sie sich der Stimme enthalten, stehen für das Abstimmungsergebnis den Abwesenden gleich. In minderschweren Fällen kann der Altherren-Convent auch ein auf ein Jahr begrenztes Ruhen der Rechte eines Mitgliedes beschließen.

(4) Änderungen der Mitgliedschaft in der Aktivitas regelt deren Lebensordnung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der Altherren-Convent für die Alten Herren bzw. der Allgemeine Convent für die Aktivitas. Der Altherren-Beitrag beträgt zur Zeit Euro 100,00 p.a..

(2) Mit dem Mitgliedsbeitrag der Alten Herren soll zugleich der Mitgliedsbeitrag der Mitglieder des Hausvereins "Vereinigung Alter Wartburgen e.V." erhoben werden.

§ 8 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung dieser Satzung können von den ordentlichen Mitgliedern bei dem Altherren-Vorstand schriftlich gestellt werden. Änderungsanträge sind im Wortlaut in der Tagesordnung zum General-Convent/Altherren-Convent bekanntzugeben. Änderungen erfordern eine 4/5 Mehrheit des General-Conventes/Altherren-Conventes.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur aufgrund einstimmigen Beschlusses des GC möglich. Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung vom Altherren-Vorstand treuhänderisch verwaltet und dem Wartburg-Kartell zur Übernahme angeboten.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 13. Juni 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.



Göttingen, den 13.06.2002